
Gesundheitssport Lichtenberg e.V.
S a t z u n g
d e s V e r e i n s
G e s u n d h e i t s s p o r t L i c h t e n b e r g e. V.
Neufassung beschlossen am 18.03.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 05.06.1990 gegründete Berliner Hochschulsportverein „Wissenschaft Karlshorst“ e.V. hat
seinen Namen in Gesundheitssport Lichtenberg e.V. am 01.12.1999 geändert. Er hat seinen Sitz
in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. und erkennt
deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Gesundheits- und
Seniorensports sowie allen diesem Zweck dienenden Mittel und Maßnahmen. Die Mitglieder nehmen
am regelmäßigen Training teil.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung
ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
Vertragsbedingungen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und
Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer
oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung,
geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen
gegründet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann für jede Abteilung eigene Ordnungen erlassen.
3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
4. Alle Sportgruppen sind grundsätzlich einer Abteilung zuzuordnen. Die Zuordnung der Sportgruppe
wird vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
5. Gruppenleiter-innen der Freizeitsportgruppen werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen
und sind verpflichtet sich an die Ordnungen zu halten.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
e) Streichung
4. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
einen Monat zum Halbjahresende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beiträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
a) Die Einteilung in die jeweilige Sportgruppen und Abteilung erfolgt, nach schriftlichem
Aufnahmeantrag, durch den Vorstand
b) Der Wechsel in eine andere Abteilung ist nur durch die Genehmigung des Vorstands möglich
und schriftlich zu beantragen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des
Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen. Es können
zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie
abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können
unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Mitgliedsbeiträge können im laufenden Jahr durch
Beschluss in der Mitgliederversammlung auch rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Jahres
erhoben werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
4. Die Beitrags- und Gebührenordnung beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit.
5. Der Vorstand wird ermächtigt für einen zeitlich begrenzten Aktionszeitraum, zum Beispiel am
Tag der offenen Tür, zwecks Mitgliederwerbung einen ermäßigten Beitrag zu gewähren, der für
das laufende Jahr gilt.
6. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit (lt. Beitrags- und Gebührenordnung Absatz 4)
nicht auf das Vereinskonto eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten und Mahngebühren hat das Mitglied zu
tragen.
7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -
pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen
beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen
Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss aus dem Verein.
3. In den Fällen des § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die
Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen
per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich darzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem 3. Tag
nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf
gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
c) der erweiterte Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung
ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer-innen
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer-innen
e) Festsetzung der Beitrags- und Gebührenordnung (§ 6.3 u. § 6.4)
f) Genehmigung des Haushaltplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
j) Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
k) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal des
Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushangs an
der Wandzeitung in der jeweils genutzten Sporthalle, im Folgenden als Hauptsportstätte bezeichnet.
Bei Abteilungen, die die Hauptsportstätte nicht nutzen, erfolgt die Einladung der in dieser Abteilung
organisierten Mitglieder in Textform an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse. Ist keine E-
Mailadresse bekannt, erfolgt die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift. Für den
Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht das Datum auf der Einladung. Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3,
höchstens 5 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
Tagesordnung in Textform mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, ausgenommen Beschlüsse gemäß Punkt 5, § 13 und § 15, Stimmenenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10% der
stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) dem Vorstand.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn wenigstens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht wird. Anträge auf
Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden 2. Vorsitzenden (Schriftführer-in)
c) dem/der Schatzmeister-in
dem erweiterten Vorstand
d) dem/der Freizeitsportreferent-in
e) dem/der Sportwart-in
f) dem/der Gerätewart-in
g) dem/der Pressewart-in (Öffentlichkeitsarbeit)
h) der „Guten Seele“ (Vertrauensperson)
i) maximal 2 Beisitzer-innen
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in den
Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden bzw. bei
dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten
geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die vom Vorsitzenden, dem/der Schriftführer-in und ggf. seinem Beauftragten
unterzeichnet werden.
6. Treten Mitglieder des Vorstandes laut 3. aus wichtigen Gründen zurück, so kann auch ein
kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden. Kann kein Ersatz gefunden werden und ist
damit die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes nicht mehr gewährleistet, so muss mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung ein Notvorstand beim Amtsgericht beantragt werden oder der Verein
aufgelöst werden.
7. Ist ein Vorstandsmitglied auch Angestellter des Vereins, kann der/die Angestellte für seine
Tätigkeit als Arbeitnehmer-in keinen Vertrag abschließen. Entscheidungen über das
Angestelltenverhältnis trifft allein der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der
Beschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bestätigt. Der Angestellte hat für
Entscheidungen, die ihn als Angestellten betreffen, im Vorstand kein Stimmrecht. Der
geschäftsführende Vorstand hat die alleinige Weisungsbefugnis über alle Mitarbeiter-innen des
Vereins. Die Tätigkeiten im Vorstand sind eindeutig von den Tätigkeiten im Arbeitsvertrag zu
trennen.
§ 12 Aufwendungsersatz
Amtsträger-innen, Mitglieder und Mitarbeiter-innen des Vereines haben einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und
Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den geschäftsführenden
Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen
Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Die
Ehrenmitgliedschaft kann durch Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden.
§ 14 Kassenprüfer-innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer-innen und bis
zu zwei Ersatzkassenprüfer-innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer-innen haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister-in und
des übrigen Vorstandes.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Kassenprüfer-innen können bis zur nächsten
Mitgliederversammlung die Ersatzkassenprüfer-innen einspringen. Kann kein Ersatz gefunden
werden, übernimmt der/die verbleibende Kassenprüfer-in die Aufgabe allein.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem
Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Datenschutz
1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34,35) und der DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht.
Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 17 Inkrafttreten
1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.03.2026 in der Mitgliederversammlung des
Gesundheitssport Lichtenberg e.V. beschlossen worden.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Bisherige Ordnungen, die zum Zeitpunkt nicht beschlossen wurden, verlieren ihre Gültigkeit.
__________________ ________________ __________________
1.Vorsitzende(r) 2. Vorsitzende(r) Schatzmeister(in)