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Sa t z u n g  d e s  V e r e i n s

Gesundheitssport Lichtenberg e.V.

Neufassung beschlossen am 24.02.2022

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 05.06.1990 gegründete Berliner Hochschulsportverein „Wissenschaft Karlshorst“ e.V. hat

seinen Namen in Gesundheitssport Lichtenberg e.V. am 01.12.1999 geändert. Er hat seinen Sitz

in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. und erkennt

deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck

wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Gesundheits- und

Seniorensports sowie allen diesem Zweck dienenden Mittel und Maßnahmen. Die Mitglieder nehmen

am regelmäßigen Training teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung

ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach §3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine

entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und

Vertragsbedingungen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und

Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher

Toleranz.

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer

oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung,

geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung

relativ selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und

finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das

Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die

Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die

Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

e) Streichung

4. Der Austritt muss der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt einen Monat zum Halbjahresende.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig

gewordenen Beiträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen

Mitgliedes müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch

eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des

Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Vereinsmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

Vereinsbeiträge und Umlagen werden in der Beitragsordnung der jeweiligen Abteilung geregelt.

4. Der Vorstand wird ermächtigt für einen zeitlich begrenzten Aktionszeitraum, zum Beispiel am Tag

der offenen Tür, zwecks Mitgliederwerbung einen ermäßigten Beitrag zu gewähren, der für das

laufende Jahr gilt.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen

beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen

Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des

Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss aus dem Verein.

3. In den Fällen des § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit

zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die

Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist

beginnt mit dem Tag der Absendung.

Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist

binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich darzulegen. Die Mitgliederversammlung

entscheidet endgültig.

Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem 3. Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein

bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Abteilungsversammlung

d) die Abteilungsleitung

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung

ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

f) Genehmigung des Haushaltplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)

j) Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13

k) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal des

Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an der

Wandzeitung in der jeweils genutzten Sporthalle, im Folgenden als Hauptsportstätte bezeichnet. Bei

Abteilungen, die die Hauptsportstätte nicht nutzen, erfolgt die Einladung der in dieser Abteilung

organisierten Mitglieder in Textform an die letzte dem Verein bekannte E-Mailadresse. Ist keine E-Mailadresse bekannt, erfolgt die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift. Für den

Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht das Datum auf der Einladung. Zwischen

dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3,

höchstens 5 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die

Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der

Tagesordnung in Textform mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, ausgenommen Beschlüsse gemäß Punkt 5, § 13 und § 15, Stimmenenthaltungen

gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3 Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10% der

stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)

b) dem Vorstand.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das

Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn wenigstens20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand

des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur

behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht wird. Anträge auf

Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten

Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind

ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Leiter der größten Abteilung des Vereins.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und über-

wacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der

Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke

Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten

Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein

neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten

geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die

vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

6. Treten Mitglieder des Vorstandes laut 3. aus wichtigen Gründen zurück, so kann auch ein

kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden.

Kann kein Ersatz gefunden werden und ist damit die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes nicht mehr

gewährleistet, so muss mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Notvorstand beim

Amtsgericht beantragt werden oder der Verein aufgelöst werden.

§ 12 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden

sind. Hierzu gehören insbesondre Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung

setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und

in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient

gemacht haben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem

Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils

schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei

ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des

übrigen Vorstandes.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten

Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer kommissarisch berufen. Kann kein Ersatz gefunden

werden, übernimmt der verbleibende Kassenprüfer die Aufgabe allein.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende

Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser

Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem

Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

(insbesondere §§ 34,35) und der DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person

gespeicherten Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht.

Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den

steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

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